Die Gewässerordnung
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen (§ 18 der Vereinssatzung). Diese Änderungen und Ergänzungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen ist.
§ 2 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind Mitglieder des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“, die im rechtmäßigen Besitz des gültigen Erlaubnisscheines sind. Der Fischerei-Erlaubnisschein und der Personalausweis müssen beim Fischen mitgeführt werden. (10 €*)
§ 3 Uferschutz
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar.
Jeder Fischereiausübender hat dafür zu sorgen, dass Landanlieger keinen Grund zur Beschwerde haben. Das Graben nach Würmern an Ufern und Böschungen ist streng verboten. (25 €*) Währen der Zeit des Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht betreten werden. Bei eingefriedeten Grundstücken sind die Tore stets wieder zu schließen. Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden. (Verordnung über das Zelten, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 19.4.1960 §§ 1-4)
Sollten irgendwo Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger den Vorstand sofort zu unterrichten. Es ist verboten, am Angelplatz Dosen, Flaschen, Tüten, Papierreste u. Ä. zurückzulassen. Jeder Fischereiausübende hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der Gewässer und Ufer zu sorgen. Er hat, bevor er zu angeln beginnt, den Angelplatz zu säubern. (25 €*)
§ 4 Fanggeräte - Köder (für Erwachsene)
in den Gewässern des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. dürfen benutzt werden:
a) 4 Ruten mit je einem Haken, wobei Zwillinge und Drillinge als ein Haken gelten; (30 €*)
b) Zu den Themen „Angeln mit lebenden Köderfischen und Umgang mit lebenden Fischen“ weisen wir auf das Tierschutzgesetz hin
c) 1 Senke mit höchstens 1 qm Netzfläche
d) 1 Piere;
e) Boote, Bellyboat sind nur auf Fließgewässer erlaubt,(Kennzeichnungspflicht beachten!)
f) Spinnfischerei (Fliege, Blinker) ist erlaubt)
g) Schleppfischen mit dem Echolot ist nicht erlaubt !
h) Natürliche und künstliche Köder, ohne Zusätze betäubender Stoffe oder fluoreszierender Stoffe.
§ 4 Fanggeräte - Köder (für Jugendliche)
In den Gewässern des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. dürfen benutzt werden:
2 Ruten mit je einem Haken, nur auf Friedfisch.
§ 5 Fangbeschränkungen
Es ist verboten, sich mehr als 3 Edelfische pro Tag anzueignen. (25 €*). Edelfische sind: Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Forelle. Es ist nicht erlaubt, nach Erfüllung der Fangquote von drei Edelfischen in den Gewässern des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. an diesem Tage weiterzuangeln. Die Fangmeldung ist immer am Gewässer mitzuführen. Die Fänge, Angeltage und Gewässer sind sofort am Wasser einzutragen.
§ 6 Mindestmaße
Für alle Vereinsgewässer gelten folgend angegebene Mindestmaße. Gefangene, untermäßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Fall sofort wieder zurückzusetzen. (10 €* je Fisch) Gesetzliche Bestimmungen gelten.
Schlei 25 cm | Karpfen 35 cm | |
Zander 45 cm | Hecht 50 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Meerforelle 40 cm |
Gefangene untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Fall wieder zurückzusetzen. (10,-- € je Fisch *) Gesetzliche Bestimmungen gelten.
§ 7 Schonzeiten (grundsätzlich gelten mindestens die gesetzlichen Schonzeiten)
a) alle Gewässer:
Bachforelle, Meerforelle und Lachs: 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April darf in keinem Gewässer mit Raubfischködern gefischt werden.
b) stehende Gewässer:
Hecht und Zander: Schonzeit ab 1. Februar bis 30. April jeden Jahres. Auf eigene Gefahr ist das Eisangeln nur am Jümmesee erlaubt.
c) Fließgewässer
Raubfische: vom 1. Februar bis 30. April jeden Jahres
Aal: vom 01. November bis 31. Januar jeden Jahres
§ 8 Besondere Bestimmungen
a) Verkauf oder Tausch der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist verboten. (25,-- € *)
b) Maßige Fische sind sofort zu betäuben und zu töten (Tierschutzgesetz).
c) Jeder Angler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen. (20,-- € *)
d) Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Das Befahren, Halten oder Parken auf Deichen und auf Wiesen und Weiden ist verboten. (100 €* + sofortiger Entzug der Erlaubnis bis 31.12.).
e) Jeder Angler, der durch einen Verstoß gegen diese Gewässerordnung dem Verein einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden wieder gutzumachen.
f) Bei einem Verstoß gegen diese Gewässerordnung kannder Vorstand die Fischereierlaubnis mit sofortiger Wirkung entschädigungslos widerrufen.
g) Achtung: Hunde müssen immer angeleint sein ! (20,-- € *)
h) Am Jümmesee darf nur die rechte Seite ab Grillhütte befischt werden. Vom 1.10 bis 30.4. darf zusätzlich auch die Strecke von der Grillhütte bis zum Zaun beim Restaurant befischt werden. (50 €*)
i) Das Anlegen von Futterplätzen, ohne zu angeln, ist in allen stehenden Gewässern verboten. (*)
j) Das Mitführen und Ausbringen beim Ansitz an stehenden Gewässern von mehr als 1 kg Futter pro Tag ist untersagt (*)
k) Das Mitführen und Benutzen von Futterbooten ist in allen stehenden Gewässer untersagt. (*)
l) Es ist nicht erlaubt, an den Ufern ein Feuer (z.B. Lagerfeuer) zu entzünden. (100 €* + Entzug der Erlaubnis bis zum 31.12.).
m) Im Barßeler und Nordloher Tief gelten die Bestimmungen des FV Barßel. Bei Fehlverhalten wird dort die Fischereierlaubnis eingezogen.
n) Bei längerem Aufenthalt am Gewässer ist eine Campingtoilette oder dergleichen mitzuführen und zu benutzen. Wird bei einer Fischereiaufsicht eine solche Toilette nicht festgestellt, ist das Weiterangeln untersagt.
o) Im FFH-Gebiet Barger Sandkuhle und Barger Kolk I ist das Zelten, Lagern, Baden und das Einbringen von mehr als 500 Gramm Futter je Ansitz, laut § 4 Abs.3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet vom 26.07.2016 untersagt. Diese gilt auch für „Karpfenzelte mit Boden oder ohne Boden und Wohnmobile oder dergleichen“ (* sofortiger Entzug der Erlaubnis für 4 Wochen). Ein Schirm ist erlaubt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Gewässerordnung wird jedem Fischereiberechtigten mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt.
Mit der Unterschrift auf dem Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an.
* Siehe Strafgeldkatalog
Strafgeldkatalog
Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung, wird unsere Fischereiaufsicht von diesem Strafgeldkatalog gebrauch machen !
1. | Das Fischen in einem Vom Verein gesperrten Gewässer | 50,--€ *** | |
2. | Nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der eingesetzten eusen und Körbe. Je Fanggeräte $ 4 g GvO | 20,-- € | |
3. | Unzulängliche Beaufsichtigung der Fanggeräte durch den Angler | 20,-- € | |
4. | Der Verkauf von gefangenen Fischen § 8 a Gewässerordnung | 25,-- € *** | |
5. | Das Überschreiten der vier zugelassenen Fanggeräte im Wasser pro Fanggerät | 30,-- € *** | |
6. | Der Gebrauch von Drahtkörben und Drahtreusen (Vorstandentscheidung) | Vorstand | |
7. | Beschädigung oder Verunreinigung der Ufer und Böschungen; das Graben nach Würmern an Böschungen und Deichen, das Liegenlassen von Fischen, die Errichtung von Feuerstellen, jeweils § 3 der Gewässerordnung | 25,-- € *** | |
8 | Das Befahren von Deichanlagen, Wiesen, Äcker oder andere nicht öffentliche Flächen oder Wege | 100,-- € (X) | |
9. | Mitgeführte Hunde am Gewässer frei laufen lassen § 8 g Gewässerordnung | 20,-- € | |
10. | Angeln an verschmutzter Stelle § 3 Gewässerordnung | 25,-- € | |
11. | Nichtbeachtung der Vereinsinternen Mindestmaße (ausgenommen Köderfische), je Fisch | 10,- -€ | |
12. | Die Verwendung von Edelfischen als Köder | 25,-- € | |
13. | Die Verletzung der vereinseigenen Schonzeiten § 6 Gewässerordnung | 50,--€ *** | |
14. | Die Nichtabgabe der Fangliste | 20,-- € | |
15. | Die Nichtbeachtung der Fangbeschränkung, pro Fisch $ 5 GwO | 25,-- € | |
16. | Die Verweigerung, bei Kontrollen Fang, Geräte oder Papiere vorzuzeigen | 50,-- € *** | |
17. | Das entzünden eines Feuers an den Ufern (z.B. Lagerfeuer) § 8 i GwO | 50,-- € (X) | |
18. | Nicht waid- bzw. fischgerechtes Angeln und Fischen | Vorstand Anzeige | |
19 | Nichtmitführen der notwendigen Ausweis- und Berechtigungspapiere | 10,-- € | |
20. | Fischen ohne gültige Fischereierlaubnis | Anzeige | |
21. | Nichtbefolgen der Anweisung der Fischereiaufseher | Vorstand Ehrenrat | |
22. | Das Liegenlassen von gefangenen Fischen am Wasser | 25,-- € *** | |
23. | Das Mitführen und das Benutzenvon Futterboten auf stehenden Gewässern | *** | |
24. | Vorfüttern, ohne zu Angeln in stehenden Gewässern | *** | |
25. | Das Mitführen und Ausbringen von mehr als 1 kg Futter pro Tag in stehenden Gewässern | *** | |
26. | Im FFH-Gebiet Barger Sandkuhle und Barker Kolk I ist das Zelten, Lagern, Baden und das Einbringen von mehr als 500 g Futter je Ansitz untersagt. „Karpfenzelte” Wohnmobile oder dergleichen sind ebenfalls verboten. | *** |
Bei einem Vergehen mit *** gekennzeichneten Stellen, wird zusätzlich die Fischereierlaubnis sofort am Wasser für die Dauer von vier Wochen eingezogen.
Bei einem Vergehen mit (X) gekennzeichneten Stellen, wird zusätzlich die Fischereierlaubnis bis zum 31.12. entzogen.