Die Gewässerordnung
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen(§ 18 der Vereinssatzung).
Diese Änderungen und Ergänzungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen ist.
§ 2 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind Mitglieder des Fischereiereins "Altes Amt Stickhausen" e.V. die im rechtmäßigen Besitz des gültigen Fischerei - Erlaubnisscheines sind
Der Fischerei-Erlaubnisschein und der Personalausweis müssen beim Fischen mitgeführt und dem Fischereiaufsehern auf verlangen zur Einsicht ausgehändigt werden. (10,-- € *)
§ 3 Uferschutz
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar.
Jeder Fischereiausübende hat dafür zu sorgen, dass Landanlieger keinen Grund zur Beschwerde haben.
Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten. (25,-- € *)
Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht betreten werden. Bei eingefriedeten Grundstücken sind die Tore stets wieder zu schließen. Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden (Verordnung über das Zelten, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 19.4.1960 §§ 1-4). Sollten irgendwo Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger den Vorstand sofort zu unterrichten. Es ist Verboten, am Angelplatz Dosen, Tüten, Papierreste u.Ä. zurückzulassen. Jeder Fischereiausübende hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der Gewässer und Ufer zu sorgen. Er hat, bevor er zu angeln beginnt, den Angelplatz zu säubern. (25,-- € *)
§ 4 Fanggeräte - Köder (für Erwachsene)
In den Gewässern des Fischereivereins "Altes Amt Stickhausen" e.V. dürfen benutzt werden:
a) 4 Ruten mit je einem Haken, wobei Zwilling und Drilling als ein Haken gelten: (30,-- € *)
b) Zu den Themen "Angeln mit lebenden Köderfisch und Umgang mit lebenden Fischen" weisen wir auf das Tierschutzgesetz hin.
c) 1 Senke mit höchstens 1 qm Netzfläche
d) 1 Piere
e) Boote, Bellyboats sind nur noch im Fließgewässer erkaubt, Kennzeichnungspflicht beachten).
f) Spinnfischen (Fliege, Blinker, Spinner) ist erlaubt.
g) Schleppfischen mit dem Echolot ist nicht erlaubt !
h) Das Anfüttern in stehenden Gewässern ist beim Ansitz mit max. 1 kg pro Tag erlaubt.
i) natürliche und künstliche Köder ohne Zusätze, beteäubene, oder fluorezierende Stoffe.
§ 4 Fanggeräte - Köder (für Jugendliche)
in den Gewässern des Fischereivereins "Altes Amt Stickhausen" e.V. dürfen benutzt werden:
a) 2 Ruten mit je einem Haken, nur auf Friedfisch
b) natürliche Köder ohne Zusätze betäubender oder Fluoreszierender Stoffe.
§ 5 Fangbeschränkungen
Es ist verboten, sich mehr als 3 Edelfische pro Tag anzueignen. (25,-- € je Fisch *) Edelfische sind: Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Forelle.
Es ist nicht erlaubt, nach Erfüllung der Fangquote in anderen Gewässer des Fischereivereins "Altes Amt Stickhausen" e.V. weiterzuangeln. Fänge, Angeltage und Gewässer müssen sofort am Wasser in die Fangliste eingetragen werden.
§ 6 Mindestmaße
Für alle Vereinsgewässer gelten folgende Mindestmaße:
Aal 45 cm | Schlei 25 cm | Karpfen 35 cm |
Zander 45 cm | Hecht 50 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Meerforelle 40 cm |
Gefangene untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Fall wieder zurückzusetzen. (10,-- € je Fisch *) Gesetzliche Bestimmungen gelten.
§ 7 Schonzeiten (grundsätzlich gelten mindestens die gesetzlichen Schonzeiten)
a) alle Gewässer:
Bachforelle, Meerforelle und Lachs, 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres
b) stehende Gewässer:
Hecht und Zander: Schonzeit ab 1. Februar bis 30. April jeden Jahres. (gesetzliche Schonzeit)
In dieser Zeit vom 01. Februar bis zum 30. April darf in keinem Gewässer mit Raubfischköder geangelt werden.
Auf eigene Gefahr ist das Eisangeln nur am Jümmesee und an der Barger Sandkuhle erlaubt.
c) Fließgewässer
Hecht und Zander: Schonzeiten vom 1. Februar bis 30. April jeden Jahres (gesetzliche Schonzeit)
In dieser Zeit darf in keinem Gewässer mit Raubfischköder geangelt werden.
§ 8 Besondere Bestimmungen
a) Verkauf oder Tausch der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist verboten. (25,-- € *)
b) Maßige Fische sind sofort zu betäuben und zu töten (Tierschutzgesetz).
c) Jeder Angler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen. (20,-- € *)
d) Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Das Befahren, Halten oder Parken auf Deichen und auf den angrenzenden Wiesen und Weiden ist verboten. (100,-- € *)
e) Jeder Angler, der durch einen Verstoß gegen diese Gewässerordnungdem Verein einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden wieder gutzumachen.
f) Bei einem Verstoß gegen diese Gewässerordnung kannder Vorstand die Fischereierlaubnis mit sofortiger Wirkung entschädigungslos widerrufen.
g) Achtung: Hunde müssen immer angeleint sein ! (20,-- € *)
h) Am Jümmesee darf nur die rechte Seite ab Grillhütte befischt werden. vom 1. Okt. bis zum 30. April darf zusätzlich auch die Strecke von der Grillhütte bis zum Zaun beim Restaurant befischt werden. (50,-- € *)
I) Das Anlegen von Futterplätzen, ohne zu angeln, ist in allen stehenden Gewässern verboten. (*)
j) Das Mitführen und Benutzen von Futterboten ist auf allen stehenden Gewässern verboten (*)
k) Es ist nicht erlaubt, an den Ufern ein Feuer (z.B. Lagerfeuer) zu entzünden. (50,-- € *)
l) Im Barßeler und Nordloher Tief gelten die Bestimmungen des FV.- Barßel. Bei Fehlverhalten wird dort die Fischereierlaubnis einzogen.
m) Bei längerem Aufenthalt am Gewässer, unter Verwendung eines s.g. "Karpfenzeltes", ist eine Campingtoilette, oder dergleichen zur Verrichtung der Notdurft mitzuführen und zu benutzen. Wird bei einer Fischereiaufsicht eine solche Toilette nicht festgestellt, wird das Weiterangeln untersagt.
n) Im FFH-Gebiet Barger Sandkuhle und Barger Kolk 1 ist das Zelten, Lagern, Baden und das Einbringen von mehr als 500 Gramm Futter je Ansitz, laut § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet vom 26.07.2017 untersagt. Das gilt auch für "Karpfenzelte mit Boden, oder ohne Boden und Wohnmobile, oder dergleichen" (*) Brolly, oder ein Schirm ist erlaubt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Gewässerordnungwird jedem Fischereiberechtigen mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt. Mit der Unterschrift auf dem Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an.
* Siehe Strafgeldkatalog
Strafgeldkatalog
Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung, wird unsere Fischereiaufsicht von diesem Strafgeldkatalog gebrauch machen !
1. | Das Fischen in einem Vom Verein gesperrten Gewässer | 50,--€ *** | |
2. | Nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der eingesetzten eusen und Körbe. Je Fanggeräte $ 4 g GvO | 20,-- € | |
3. | Unzulängliche Beaufsichtigung der Fanggeräte durch den Angler | 20,-- € | |
4. | Der Verkauf von gefangenen Fischen § 8 a Gewässerordnung | 25,-- € *** | |
5. | Das Überschreiten der Anzahl der zugelassenen Fanggeräte (je Fanggerät) § 4 b der Gewässerordnung | 30,-- € *** | |
6. | Der Gebrauch von Drahtkörben und DrahtreusenVorstand | Vorstand | |
7. | Beschädigung oder Verunreinigung der Ufer und Böschungen; das Graben nach Würmern an Böschungen und Deichen, das Liegenlassen von Fischen, die Errichtung von Feuerstellen, jeweils § 3 der Gewässerordnung | 25,-- € *** | |
8 | Das Befahren von Deichanlagen, Wiesen, Äcker oder andere nicht öffentliche Flächen oder Wege <<< neu >>> | 100,-- € *** | |
9. | Mitgeführte Hunde am Gewässer frei laufen lassen § 8 g Gewässerordnung | 20,-- € | |
10. | Angeln an verschmutzter Stelle § 3 Gewässerordnung | 25,-- € | |
11. | Nichtbeachtung der Vereinsinternen Mindestmaße (ausgenommen Köderfische), je Fisch | 10,- -€ | |
12. | Die Verwendung von Edelfischen als Köder | 25,-- € | |
13. | Die Verletzung der vereinseigenen Schonzeiten § 6 Gewässerordnung | 50,--€ *** | |
14. | Die Nichtabgabe der Fangliste <<< Neu >>> | 20,-- € | |
15. | Die Nichtbeachtung der Fangbeschränkung, pro Fisch $ 5 GwO | 25,-- € | |
16. | Die Verweigerung, bei Kontrollen Fang, Geräte oder Papiere vorzuzeigen | 50,-- € *** | |
17. | Das entzünden eines Feuers an den Ufern (z.B. Lagerfeuer) § 8 i GwO | 50,-- € *** | |
18. | Nicht waid- bzw. fischgerechtes Angeln und Fischen | Vorstand Anzeige | |
19 | Nichtmitführen der notwendigen Ausweis- und Berechtigungspapiere | 10,-- € | |
20. | Fischen ohne gültige Fischereierlaubnis | Anzeige | |
21. | Nichtbefolgen der Anweisung der Fischereiaufseher | Vorstand Ehrenrat | |
22 | Das Liegenlassen von gefangenen Fischen am Wasser | 25,-- € *** | |
23 | Das Mitführen und das Benutzenvon Futterboten auf stehenden Gewässern | *** | |
24 | Vorfüttern, ohne zu Angeln in stehenden Gewässern | *** | |
25 | Das Mitführen und Ausbringen von mehr als 1 kg Futter pro Tag in stehenden Gewässern | *** | |
<<<Neu>>> Bei einem Verstoß mit *** gekenzeichneten Stellen wird zusätzlich der Fischereierlaubnisschen sofort am Wasser eingezogen. |